Spendenabsetzbarkeit bestätigt
Durch das Steuerreformgesetz 2009 wurden Spenden an bestimmte mildtätige Vereine steuerlich absetzbar.
Im Spendenbegünstigungsbescheid des Bundesfinanzministeriums vom 16.06.2009 wird festgehalten, dass für das Kinderhilfswerk die Vorraussetzungen des § 4aZ.3aEStG vorliegen und es somit rückwirkend ab 1.1.2009 zum begünstigten Empfängerkreis der mildtätigen Einrichtungen gehört. Damit sind alle Spenden und Fördermitgliedschaftsbeträge, welche Sie ab dem 1. Januar 2009 an das Kinderhilfswerk tätigen, steuerlich absetzbar.
So setzen Sie Ihre Spende an das Kinderhilfswerk von der Steuer ab:
Sie spenden wie gewohnt einen beliebigen Betrag an das Kinderhilfswerk.
Bis spätestens Februar des Folgejahres erhalten Sie von uns eine Spendenbestätigung über alle Spenden des vorangegangenen Jahres als Beleg für das Finanzamt.
Ihre gesamten Jahresspenden können Sie bis zu einer Höhe von 10 % Ihrer Vorjahreseinkünfte als Sonderausgaben beim Finanzamt geltend machen.
Je nach Höhe Ihres Einkommens erhalten Sie dann einen Teil der im vergangenen Jahr bezahlten Einkommens- bzw. Lohnsteuer (bis zu 50% der Spendensumme) vom Finanzamt refundiert.
Mildtätige Spenden an das Kinderhilfswerk sind ab 1. Jänner 2009 bis zur Höhe von zehn Prozent des Jahreseinkommens von der Lohn- und Einkommensteuer absetzbar. Spender können also ab sofort mehr spenden, ohne mehr zu bezahlen. Denn abhängig von Jahreseinkommen und Steuersatz wird Ihnen ein bestimmter Prozentsatz mit dem Jahresausgleich refundiert. Es kann jede Spende an das Kinderhilfswerk geltend gemacht werden.
- Jahreseinkommen von € 0,-- bis € 11.000,--: Steuer 0%
Da keine Lohn- bzw. Einkommensteuer gezahlt wurde, bekommt der Spender nichts zurück. - Jahreseinkommen von € 11.001,-- bis € 25.000,--: Steuer 36,5 %
z.B. Bei einer Spende von € 100,-- bekommt der Spender € 36,50 beim Jahresausgleich zurück.. - Jahreseinkommen von € 25.001,-- bis € 60.000,--: Steuer 43,2%
z.B. Bei einer Spende von € 100,-- bekommt der Spender € 43,20 beim Jahresausgleich zurück.. - Jahreseinkommen über € 60.001,--: Steuer 50%
z.B. Bei einer Spende von € 100,-- bekommt der Spender € 50,-- beim Jahresausgleich zurück.
Die uns bis jetzt bekannten Kriterien für eine Absetzbarkeit der Spende an uns:
- Bewahren Sie unbedingt Ihren Zahlungsbeleg auf! (Bei Überweisungen den Einzahlungsbeleg, bei Barspenden eine Spendenbestätigung, bei Daueraufträgen, Abbuchungen, Kreditkartenzahlungen den betreffenden Kontoauszug.) Der Beleg dient als Nachweis über Ihre Spendentätigkeit. Der Beleg hat mindestens folgende Informationen zu enthalten: Name der empfangenden Körperschaft, Name und Anschrift des Zuwendenden, Betrag der Zuwendung.
- Wir vom Verein Kinderhilfswerk werden Ihnen zusätzlich bis Februar des Folgejahres einen Spendenbeleg über Ihre geleistete Unterstützung im Vorjahr zukommen lassen.
- Höchstbetrag Privatspenden: Nur Geldspenden (keine Sachspenden) bis zu 10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte können als Sonderausgaben beim Jahresausgleich geltend gemacht werden. Es gilt das Jahresbruttoeinkommen = Jahreseinkommen nach Abzug der Sozialversicherung, aber vor Abzug der Steuern. Das heißt, wenn Sie beispielsweise 20.000 Euro jährlich verdienen, können Sie bis zu 2.000 Euro an Spenden geltend machen. Die Formulare für Ihren Jahresausgleich erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder im Internet..
- Höchstbetrag Betriebsspenden: Geldspenden bis zu 10% des Gewinnes des letzten Wirtschaftsjahres sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Als Betriebsausgaben abgesetzte Spenden sind im Rahmen der Gewinnermittlung abzusetzen und auf Verlangen des Finanzamtes belegmäßig nachzuweisen. Auch Sachspenden sind möglich. Sachzuwendungen aus dem Betriebsvermögen sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten und ebenfalls belegmäßig (z.B. Lieferschein) nachzuweisen.
- Für diesbezügliche Belege (Einzahlungsnachweise) gilt die allgemeine siebenjährige Aufbewahrungsfrist.
- Ab dem Jahr 2012 ist vorgesehen, dass für die steuerliche Berücksichtigung von Privatspenden dem begünstigten Spendenempfänger grundsätzlich die Sozialversicherungsnummer mitzuteilen ist, welcher alle Spenden des Vorjahres (erstmals also des Jahres 2011) unter Zuordnung zum Spender unmittelbar der Finanzverwaltung elektronisch übermittelt. Das Finanzamt kann Ihre Spenden dann automatisch bei der (Arbeitnehmer-)Veranlagung berücksichtigen. Derartige Spenden, die unter Anführung der Sozialversicherungsnummer geleistet werden, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
- Unternehmer, die sowohl betrieblich als auch privat spenden, können beide 10% Grenzen ausnützen. Anders als bei den Spenden für Wissenschaft und Erwachsenenbildung erfolgt keine Anrechnung der bereits als Betriebsausgaben abgesetzten Spenden auf die Privatspenden.
- Zusätzlich können Unternehmer und Private nochmals die 10% Grenzen ausnützen bei den Spenden für Wissenschaft und Erwachsenenbildung. Also wer schon eine Spende an Wissenschaft und Erwachsenenbildung getätigt hat, kann ohne Bedenken nochmals an z.B. mildtätige oder Spendensammelvereine spenden, oder umgekehrt. Voraussetzung ist natürlich, das diese Einrichtungen, wie das Kinderhilfswerk, auf der begünstigten Empfängerkreisliste gemäß § 4aZ.3 und 4 EStG stehen.
- Die begünstigten Spendenempfänger (Vereine und andere Einrichtungen) werden auf der Homepage des BMF (http://bmf.gv.at) auf drei Listen veröffentlicht. Dies sind die Listen: 1) Wissenschaft und Erwachsenenbildung, 2) Unmittelbare Mildtätigkeit, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe und 3) Spendensammelvereine. Die letzten zwei dieser Listen betreffen jene Organisationen, die – ab 2009 neu – als begünstigte Spendenempfänger in Betracht kommen.
Erstmals wird die Veröffentlichung der neuen Listen am 31. Juli 2009 erfolgen. Für die zu diesem Termin erstmalig veröffentlichten Listen gilt die Besonderheit, dass sie auf den 1. Jänner 2009 zurückwirken. Das bedeutet, dass bereits alle ab 1. Jänner 2009 geleisteten Spenden an dort genannte Einrichtungen abziehbar sind. Später hinzukommende Vereine und andere Einrichtungen sind erst ab der Aufnahme in die jeweilige Liste begünstigt.
Bescheid des Finanzamts Wien 1/23 vom 16. Juni 2009 (PDF-Format)

